Zusammenfassung des Urteils AGVE 2013 61: Verwaltungsgericht
Im Jahr 2013 wurde ein Vergleich im Beschwerdeverfahren zwischen der A. AG und dem Gemeinderat B. und BVU geschlossen. Der Vergleich wurde vom Verwaltungsgericht, 3. Kammer, am 19. November 2013 in Sa- chen A. AG gegen Gemeinderat B. und BVU (WBE.2013.277) angenommen. Der Vergleich im öffentlichen Recht kann zum Urteil erhoben werden, wenn er gesetzmässig ist und innerhalb des gesetzlichen Spielraums bleibt. Das Verwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit des Vergleichs mit den öffentlichen Interessen summarisch. Aufgrund der fehlenden Unterschrift der Vorinstanz war die Vereinbarung formell kein gemeinsamer Antrag aller Parteien, weshalb eine Beurteilung nach § 19 VRPG nicht zulässig war.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2013 61 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht |
Datum: | 19.11.2013 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE - Archiv 2013 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 360 [...] 61 Vergleich Ein Vergleich im Beschwerdeverfahren... |
Schlagwörter: | Vergleich; Verwaltungsgericht; Parteien; Vorinstanz; Urteil; Sachen; Verein; Obergericht; Abteilung; Beschwerdeverfahren; Einigung; Verwaltungsgerichts; Kammer; Gemeinderat; Verwaltungsrechtspflege; Erwägungen; Recht; Zugeständnisse; Spielraums; Vereinbarkeit; Vergleichs; Interessen; Verfahren; Sachentscheid; Unterschrift; Antrag; Beurteilung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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