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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2013 61)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2013 61: Verwaltungsgericht

Im Jahr 2013 wurde ein Vergleich im Beschwerdeverfahren zwischen der A. AG und dem Gemeinderat B. und BVU geschlossen. Der Vergleich wurde vom Verwaltungsgericht, 3. Kammer, am 19. November 2013 in Sa- chen A. AG gegen Gemeinderat B. und BVU (WBE.2013.277) angenommen. Der Vergleich im öffentlichen Recht kann zum Urteil erhoben werden, wenn er gesetzmässig ist und innerhalb des gesetzlichen Spielraums bleibt. Das Verwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit des Vergleichs mit den öffentlichen Interessen summarisch. Aufgrund der fehlenden Unterschrift der Vorinstanz war die Vereinbarung formell kein gemeinsamer Antrag aller Parteien, weshalb eine Beurteilung nach § 19 VRPG nicht zulässig war.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2013 61

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2013 61
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2013 61 vom 19.11.2013 (AG)
Datum:19.11.2013
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2013 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 360 [...] 61 Vergleich Ein Vergleich im Beschwerdeverfahren...
Schlagwörter: Vergleich; Verwaltungsgericht; Parteien; Vorinstanz; Urteil; Sachen; Verein; Obergericht; Abteilung; Beschwerdeverfahren; Einigung; Verwaltungsgerichts; Kammer; Gemeinderat; Verwaltungsrechtspflege; Erwägungen; Recht; Zugeständnisse; Spielraums; Vereinbarkeit; Vergleichs; Interessen; Verfahren; Sachentscheid; Unterschrift; Antrag; Beurteilung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2013 61

2013 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 360

[...]

61 Vergleich Ein Vergleich im Beschwerdeverfahren setzt eine Einigung aller Parteien voraus, einschliesslich der Vorinstanz.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 19. November 2013 in Sa- chen A. AG gegen Gemeinderat B. und BVU (WBE.2013.277).
2013 Verwaltungsrechtspflege 361

Aus den Erwägungen
4.3. Ein Vergleich im öffentlichen Recht kann praxisgemäss zum Urteil erhoben werden, wenn er sich als gesetzmässig erweist und allfällige Zugeständnisse der Parteien innerhalb des Spielraums blei ben, den das Gesetz ohnehin gewährt (vgl. AGVE 1991, S. 383 f.; 1982, S. 287). Die Vereinbarkeit des Vergleichs mit den öffentlichen Interessen prüft das Verwaltungsgericht summarisch (§ 19 Abs. 1 VRPG). Das Verfahren wird durch Sachentscheid abgeschlossen (§ 19 Abs. 2 VRPG). Infolge der fehlenden Unterschrift der Vorinstanz ist die Verein barung formell kein gemeinsamer Antrag aller Parteien (vgl. dazu § 13 Abs. 2 VRPG). Eine Beurteilung der Anträge in Anwendung von § 19 VRPG ist daher nicht zulässig.
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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